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Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025 – TVMindestlohnDachd 13

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1.
1Die Mindestlöhne betragen:
a)
für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
ab dem 1. Januar 2026
14,96 €
b)
für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
ab dem 1. Januar 2026
16,60 €
ab dem 1. Januar 2027
17,10 €
ab dem 1. Januar 2028
17,60 €
2.
Gelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. b) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
1Arbeitnehmer, die über
a)
den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
b)
einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,
verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.
Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. a) sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen.
2Hierzu gehören das Anreichen von Materialien, sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
3.

3Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
4.

4Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. Kalendertag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

5Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3 RTV mit Ausnahme der Ziffern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen.

6Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des RTV bleiben hiervon ungerührt.
5.

7Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

8Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Ziff. 3.3 RTV) gutzuschreiben war.

Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 333 (DachdArbbV 13) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26