print

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025 – TVMindestlohnDachd 13

arrow_right

1.
1Räumlicher Geltungsbereich:

2Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.

3Betrieblicher Geltungsbereich:

4Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.

5Persönlicher Geltungsbereich:

6Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

7Nicht erfasst werden:
a)

8Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
b)
Personen, die nachweislich aufgrund von einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
c)
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d)
Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
e)
Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 333 (DachdArbbV 13) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26