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Tarifvertragsgesetz – TVG

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(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags treten Tarifordnungen, die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Tarifordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2020 I 1055
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25