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Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen – TSEResZV

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1Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann.
2Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25