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Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen – TSEResZV

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1Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle

1.
Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
2.
die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
4.
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen.
2Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen.
3Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25