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TSE-Überwachungsverordnung – TSEÜberwV 2001

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(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen, soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26