print

TSE-Überwachungsverordnung – TSEÜberwV 2001

arrow_left arrow_right

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26