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Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – TSEÜberwV 2001

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Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25