(1) 1Bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres haben das Gesundheitsamt und, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle für das vorangegangene Kalenderjahr einen Datensatz zu übermitteln über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Wasserversorgungsgebieten, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden.
2Der Datensatz umfasst
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Angaben nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(3) Bis zum Ablauf des 31. August jedes Jahres erstellt die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle mit den Datensätzen nach Absatz 1 einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr über die Beschaffenheit des Trinkwassers und übermittelt den Bericht dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle.
(4) 1Für den Bericht nach Absatz 3 legt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Ländern das Format, die Modalitäten und die Mindestinformationen mit den jeweiligen Vorgaben zur elektronischen Datenverarbeitung fest.
2Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst die Veröffentlichung dieser Festlegungen im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt.