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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – TrinkwV

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(1) 1Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen.
2Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf

1.
radioaktive Stoffe nach § 57 und
2.
die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

(2) 1Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen:

1.
zentrale Wasserversorgungsanlagen,
2.
dezentrale Wasserversorgungsanlagen,
3.
Eigenwasserversorgungsanlagen,
4.
mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,
5.
Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und
6.
zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.

(3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.

Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26