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Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt – TreuhUmbenV

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1Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu Ende geführt.
2Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz können aber an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden, wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist.
3Die Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen sein.

Geändert durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 G v. 2.11.2000 I 1481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25