print

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt – TreuhAbschlG

arrow_left

1Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25