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Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt – TreuhAbschlG

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(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.

(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25