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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind – TranspRLDV

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Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 3 und § 115 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25