print

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind – TranspRLDV

arrow_left arrow_right

1Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:
2

1.
eine Darstellung des Berichtszeitraums;
2.
Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;
3.
bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25