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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – TPDesign/TSysPlAusbV

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(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Technische
Dokumente
30 Prozent,


2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630
V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25