(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: