(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
| Widerristhöhe cm | Bodenfläche mindestens qm |
|---|---|
| bis 50 | 6 |
| über 50 bis 65 | 8 |
| über 65 | 10, |
(3) 1Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.
2Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
3Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können.
4Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
5Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) 1Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
2Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)