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Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHuV

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(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
während des Transportes,
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25