print

Tierschutzgesetz – TierSchG

arrow_left arrow_right

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder im Strafbefehl ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25