Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG

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Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben verladen oder transportiert werden,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die dort vorgeschriebene Weise stattfindet,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,
6.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die dort bezeichneten Angaben enthält oder
7.
entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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