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Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG

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(1) 1Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
2.
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.
2Die Behörde kann insbesondere
1.
ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,
2.
anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis
a)
unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder
b)
zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.

(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26