(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung
(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden).