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Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMÜV

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1Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen.
2Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 3.9.2018 I 1358, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25