(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 oder nach Nummer 7 bis 10:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.