(+++ Textnachweis ab: 1.10.1989 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) 1Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.
(2) 1Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, entweder nach Nummer 1 bis 4 oder nach Nummer 5 bis 7:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf in Form einer maßstabsgerechten Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die maßstabsgerechte Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 oder nach Nummer 7 bis 10:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) 1Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) 1Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
2In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.