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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs – TherapAustÜbkG

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1Therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs in Sendungen, die unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen, sind frei von Eingangsabgaben.
2Die Bundesministerien für Gesundheit und der Finanzen werden ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung auch therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs, die nicht unter Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens fallen, nach Maßgabe von Briefwechseln im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, den Bestimmungen des Übereinkommens zu unterwerfen und von Eingangsabgaben freizustellen.
3Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Geändert durch Art. 121 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25