1Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche.
2§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 10 TGV 1986 +++)