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Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – TGV

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1Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche.
2§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 10 TGV 1986 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25