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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk – TextilgestalterMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeitstage.
2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Geändert durch Art. 2 Abs. 78 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25