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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk – TextilgestalterMstrV

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(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Geändert durch Art. 2 Abs. 78 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25