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Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung – TelekomBATZV

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1Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag).
2Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.11.2024 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26