print

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG – TelekomAZV

arrow_left

(1) 1Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
2Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.

(2) 1Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:
2

1.
Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie
2.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden.
3Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(3) 1Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen.
2Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten.
3Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:
4

1.
12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4, 
2.
15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, 
3.
20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 
4.
27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.

(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2015 I 1685
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25