(1) 1Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
2Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.
(2) 1Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:
2
(3) 1Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen.
2Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten.
3Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:
4
(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.