Telematikgebührenverordnung – TeleGebV

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1Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
2Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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