"Kontrolle": die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,
"Mitgliedstaaten": solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
5.
„Sichtprüfung“: 1Inaugenscheinnahme auch im Zusammenhang mit Betätigung der betreffenden Einrichtungen,
6.
„geringe Mängel“: solche ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,
7.
„erhebliche Mängel“: solche, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können oder andere bedeutende Unregelmäßigkeiten,
8.
„gefährliche Mängel“: solche, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56