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(+++ Textnachweis ab: 1.9.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 30/2000 (CELEX Nr: 300L0030)
EGRL 26/2003 (CELEX Nr: 303L0026) vgl. V v. 18.12.2003 I 3095
Umsetzung der
EURL 47/2014 (CELEX Nr: 32014L0047) vgl. V v. 8.5.2018 I 544
Umsetzung der
EURL 2021/1716 (CELEX Nr: 32021L1716) vgl. V v. 17.11.2022 I 2064 +++)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
2
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kontaktstelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
(2) 1Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen.
2Die Zahlen über den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt
(2) Das System der Kontrollen umfasst anfängliche technische Unterwegskontrollen nach den Absätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unterwegskontrollen nach Absatz 5.
(3) 1Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:
2
(4) 1Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten Prüfarten kann die anfängliche technische Unterwegskontrolle Folgendes beinhalten:
2
(5) 1Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Positionen nicht überprüft werden können, eine solche Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen.
2Bei der gründlicheren Unterwegskontrolle werden insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung berücksichtigt.
(6) 1Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt.
2Soll die gründlichere Kontrolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt werden, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüfstellen oder Einrichtungen durchzuführen.
3Mobile Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für Unterwegskontrollen müssen über geeignete Ausstattungen zur Durchführung einer gründlicheren Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung, der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung.
4Die Prüfer und deren Beauftragte, die die gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheinigung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor.
1Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde.
2Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
(1) 1Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel werden nach der im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel eingestuft.
2Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht.
3Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegskontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängelgruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist, dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit oder der Umwelt bewirkt.
(2) 1Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel vorläufig untersagt werden.
2Sind gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt bestehen.
3Bei Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, bestimmt die zuständige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer die Mängel beseitigt werden müssen.
4Die Befugnis zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 können von der zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst werden:
2
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.
(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität nimmt die Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne dieser Verordnung wahr.
2Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an die nationale Kontaktstelle.
(2) 1Werden an einem nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln.
2Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt.
3Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats ersuchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen geeignete Maßnahmen, insbesondere die erneute Durchführung der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs, zu ergreifen.
(4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Behörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richtlinie 2014/47/EU.
(5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2 gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3, so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon die nach dieser Verordnung zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.
(1) 1Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
2
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union.
2Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
(3) (weggefallen)
1Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Berichterstattendes Land: |
Bundespolizei/Zollverwaltung: |
| Zulassungsstaat: |
Zeitraum: von |
| Fahrzeug- klasse |
N2 | N3 | O3 | O4 | M2 | M3 | Tb | Andere Fahr- zeugklassen |
Insgesamt | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
Anzahl kontrollierter Fahrzeuge |
Anzahl von Untersagungen der Weiterfahrt |
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| Gesamt | |||||||||||||||||||
| Mängel im Einzelnen | |||||||||||||||||||
| Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | Kontrolliert | Nicht vorschriftsmäßig | ||
| (0) | Identifizie- rung |
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| (1) | Brems- anlage |
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| (2) | Lenkung | ||||||||||||||||||
| (3) | Sicht | ||||||||||||||||||
| (4) | Lichtanlage und Elektrik |
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| (5) | Achsen, Räder, Reifen, Aufhän- gung |
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| (6) | Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile |
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| (7) | Sonstige Geräte ein- schließlich Fahrten- schreiber und Geschwin- digkeits- begrenzer |
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| (8) | Umwelt- belastung durch Emissionen und Aus- tritt von Kraftstoff und/oder Öl |
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| (9) | Zusatztests für M2/M3 |
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| (10) | Ladungs- sicherung |
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