(1) Die Umwidmung von Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, ist verboten
(2) Die Umwidmung von Colistin enthaltenden und nach den Zulassungsbedingungen zur oralen Anwendung bestimmten Tierarzneimitteln ist verboten bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren abweichend von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.
2In diesem Fall ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Gründe aufführt, warum die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet gewesen ist.