(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind.
2Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben.
3Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.
(2a) (weggefallen)
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20 genannten Daten anzugeben.
(4) 1Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten Personen sind zusätzlich anzugeben:
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.
(5) 1Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten.
2Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte.
3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
3Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden.
4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.
5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.