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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung – SVZustAnO

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Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25