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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 – SVBezGrV 2024

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(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25