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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 – SVBezGrV 2024

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(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25