Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens haben die Träger der Unfallversicherung dem Träger der Krankenversicherung, der die Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
(2) 1Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt.
2Dies gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens.
3Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. durch.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.