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Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle – StVUnfStatG

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Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.

Zuletzt geändert durch Art. 497 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25