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Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – StVOuaVsAusnV 3

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1Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann.
2Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein.
3Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.1992 I 2480
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25