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Stuckateurmeisterverordnung – StuckMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,
2.
Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.
1Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26