(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
3Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.
4Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling sein Konzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist die Aufgabe nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine Kombination aus beiden durchzuführen:
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(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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