(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
2Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) 1In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen.
2Der Beschluss enthält weiterhin
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.