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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNZV

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(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.

(2) 1Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
2

1.
Vertragsgegenstand;
2.
Regelungen zur Netznutzung;
3.
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4.
Voraussetzung der Belieferung;
5.
An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
6.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
7.
Abrechnung;
8.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
9.
Haftungsbestimmungen;
10.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
11.
Kündigungsrechte.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25