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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNZV

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(1) 1Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an.
2Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

(2) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25