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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNEV

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1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen.
2Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25