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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNEV

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1Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden.
2Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen.
3Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25